Audiotoxin
Benedikt Dorn
Haunpoldstr. 8
83620 Vagen
a. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Audiotoxin mit dem Kunden in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden aktuellen Fassung. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
b. Mit der Unterzeichnung des Angebots oder der Auftragsbestätigung durch den Kunden, spätestens jedoch mit Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen erkennt der Kunde von Audiotoxin („Kunde“) die Geltung dieser AGB an.
c. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Audiotoxin ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Audiotoxin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden Leistungen an ihn vorbehaltlos ausführen.
d. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Audiotoxin maßgebend.
e. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsverhältnisse mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Dies gilt nicht, wenn eine Abweichung ausdrücklich vereinbart ist.
a. Angebote von Audiotoxin sind freibleibend und unverbindlich. Mit seiner Bestellung gibt der Kunde gegenüber Audiotoxin ein verbindliches Angebot ab, den Vertrag mit Audiotoxin zu schließen. Der Vertrag kommt erst mit der Zusendung einer Auftragsbestätigung (schriftlich, per Telefax oder per E-Mail) an den Kunden oder durch Erbringung der bestellten Leistung zustande.
b. Mündliche oder schriftliche Kostenvoranschläge von Audiotoxin stellen lediglich unverbindliche Aufwandsschätzungen dar, es sei denn die Verbindlichkeit wird im Einzelfall schriftlich vereinbart.
c. Sollte Audiotoxin durch Umstände, die sie nicht selbst zu verantworten oder zu vertreten hat, an einer Leistung gehindert sein, insbesondere wegen nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten oder Dritte, nicht rechtzeitiger Rückgabe von Mietgeräten durch den Vormieter, unzumutbaren Wetterverhältnissen oder wetterbedingten Ausfällen, ist Audiotoxin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
d. Audiotoxin ist in für einen dem Kunden zumutbaren Umfang berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.
a. Der Umfang der vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem der Leistungserbringung zugrunde liegenden Auftragsbestätigung bzw. einem etwaigem verbindlichen Angebot. Nachträgliche Änderungen bedürfen der Schriftform. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, werden Zusatz- und Fremdleistungen wie zum Beispiel Kosten für eine Neukomposition nach Abnahme oder Reisekosten gesondert vergütet (bei Reisen: Flug 2. Klasse, Bahnfahrt 2. Klasse, Auto: 0,30 Euro/km, Mietwagen: obere Mittelklasse).
b. Sofern und soweit der Kunde keine Vorgaben für die Leistungserbringung (beispielsweise hinsichtlich Konzept, Design und/oder Technik) macht, ist Audiotoxin bzw. der von ihr beauftragte Drittanbieter in der künstlerischen und technischen Umsetzung und Gestaltung der Leistungserbringung frei.
c. Sämtliche Arbeiten werden grundsätzlich nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden ausgeführt.
d. Wünscht der Kunde während oder nach der Leistungserbringung Änderungen über das Angebot oder die Auftragsbestätigung hinaus, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Audiotoxin unterrichtet den Kunden unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann Audiotoxin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Audiotoxin ist nicht für eventuelle Schäden zu belangen, die durch die vom Kunden verursachte Verzögerung entstanden sind.
e. Die Leistungserbringung durch Audiotoxin beinhaltet weder eine rechtliche Beratung durch Audiotoxin, noch nimmt Audiotoxin eine Prüfung der rechtlichen, insbesondere der wettbewerbs-, marken- und kennzeichenrechtlichen Zulässigkeit und Richtigkeit der Leistungen vor.
f. Den Parteien ist bewusst, dass auf elektronischen Geräten wiedergegebene Klänge je nach Gerät unterschiedlich wahrgenommen werden bzw. variieren. Unerhebliche Abweichungen von dem vom Kunden freigegebenen Muster bzw. Original können daher nicht beanstandet werden. Qualitätsforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere das Klangbild, die Wiedergabe des Frequenzspektrums oder Lautstärkeunterschiede begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
g. Audiotoxin ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise selbst auszuführen, oder sich zu deren Erbringung sachkundiger Dritter zu bedienen.
a. Jede der Parteien benennt für die Dauer der Umsetzung des Auftrags / Projekts einen Projektleiter. Die auf beiden Seiten gemäß den vertraglichen Regelungen notwendigen Maßnahmen zur Realisierung des Projekts werden zwischen den Projektleitern abgestimmt. Soweit Entscheidungen nicht auf der Ebene der Projektleiter gefällt werden können, werden sie in einem Projektausschuss gefällt. Dem Projektausschuss gehört ein Mitglied der Geschäftsleitung beider Parteien oder ein für dieses Verfahren entscheidungsbefugter Mitarbeiter der jeweiligen Partei an. Der Projektausschuss tritt jederzeit auf Wunsch eines der Projektleiter zusammen. Abstimmungen können auch telefonisch erfolgen. Alle Beschlüsse sollen schriftlich festgehalten und von den Mitgliedern des Projektausschusses unterzeichnet werden.
b. Sobald Audiotoxin ein Konzept erstellt hat, welches die vertraglichen Anforderungen des jeweiligen Vertrages erfüllt, wird der Kunde das Konzept in Textform freigeben.
c. Alle Leistungen von Audiotoxin (insbesondere alle Entwürfe, Sound-Previews u.a.), aufgrund derer Folgeleistungen durch Audiotoxin zu erbringen oder bei Dritten zu beauftragen sind, sind vom Kunden unverzüglich nach Ablieferung zu überprüfen und binnen 3 Werktagen entweder zur weiteren Verwendung freizugeben oder zu reklamieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Freigabe noch eine Reklamation, so gilt die Freigabe als vom Kunden erteilt.
d. Der Kunde wird die rechtliche, vor allem die wettbewerbs-, marken- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Leistungen selbst überprüfen bzw. durch Dritte überprüfen lassen. Audiotoxin veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden und in dessen Namen und Auftrag. Audiotoxin stellt dem Kunden die damit ggf. verbundenen Auslagen in Rechnung und haftet als Vermittler nicht für das Ergebnis einer etwaigen rechtlichen Prüfung.
e. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Audiotoxin alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen, insbesondere sämtliche einzubindenden Audiodateien, Texte, Bilder, Grafiken, Logos und Tabellen, sofern diese keinen Teil des Leistungsumfanges darstellen, rechtzeitig, ggf. auf Anfrage unverzüglich in zur Verarbeitung geeigneter Form vorgelegt werden, Audiotoxin alle Informationen erteilt werden und Audiotoxin von allen für die Leistungserbringung erforderlichen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Leistungserbringung bekannt werden. Audiotoxin ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Dienstleistung verfolgten Zweck zu erreichen. Die technische und inhaltliche Verantwortung für die gelieferten Inhalte liegt ausschließlich beim Kunden. Nur bei offenkundigen Fehlern ist Audiotoxin verpflichtet, den Kunden auf Mängel des Inhalts hinzuweisen.
f. Sobald dem Kunden Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrags in Frage stellen können, hat er Audiotoxin unverzüglich schriftlich über diese Umstände und etwaige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen.
a. Leistungs-/Lieferfristen und -termine (Lieferzeit) sind nur verbindlich, sofern diese schriftlich vereinbart wurden.
b. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie vom Kunden beizubringende Zahlungen, Sicherheiten sowie sonstige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung oder Beibringung von Daten und/oder Unterlagen, Bereitstellung von Informationen, Freigabe von Entwürfen oder Konzepten) termingemäß bei Audiotoxin eingegangen bzw. erbracht sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind. Können vereinbarte Lieferzeiten oder Termine aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich von Audiotoxin liegen, nicht eingehalten werden, hat der Kunde gegenüber Audiotoxin keine Ersatzansprüche für Schäden, die aus der verspäteten Lieferung resultieren.
c. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Sound-Previews etc. durch den Kunden ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Absendung an den Kunden bis zum Eingang seiner Stellungnahme gerechnet.
d. Verlangt der Kunde nach der Auftragserteilung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verändert sich die Lieferzeit entsprechend.
e. Bei Lieferverzögerungen aus Gründen, welche Audiotoxin nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Verschulden Dritter oder Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb ihres Willens liegen), verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
f. Sollte Audiotoxin mit ihrer Leistung in Verzug kommen, ist der Kunde erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
a. Audiotoxin macht dem Kunden die erbrachten Leistungen nach deren Fertigstellung online zugänglich, sofern es sich um digitale Daten handelt. Hierüber wird der Kunde unverzüglich informiert.
b. Der Kunde hat innerhalb von 10 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung durch Audiotoxin das Ergebnis zu prüfen und eventuelle Mängel schriftlich mitzuteilen oder die Abnahme zu erklären.
c. Die Abnahme erfolgt bei Audiotoxin per E-Mail, um den Änderungsverlauf klar nachvollziehen zu können. Es sind in jedem Angebot zwei Überarbeitungen (Revisionen) pro erstellter Komposition inbegriffen. Um die Überarbeitungen effizient zu gestalten, bittet Audiotoxin den Kunden, die gewünschten Änderungen mit Angabe der jeweiligen Minuten- und Sekundenwerte zu versehen. Für alle Änderungen gilt: Eine E-Mail mit einer Arbeitsanweisung, die die Komposition oder Änderungen an der komponierten Musik betrifft, gilt bereits als Überarbeitung.
d. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist von 10 Werktagen weder schriftlich Mängel rügt noch die Abnahme erklärt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
e. Nimmt der Kunde die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung ungerechtfertigt nicht ab (Annahmeverzug), ist Audiotoxin berechtigt, sämtliche erbrachte Leistungen abzurechnen, als wäre die Abnahme erfolgt.
a. Alle Miet- und Produktionspreise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Porto und Fracht werden gesondert berechnet. Der Rechnungsbetrag ist nach Erhalt der Rechnung binnen 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
b. Audiotoxin behält sich das Eigentum und jegliche etwa zu übertragende Rechte an den erbrachten Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung vor.
c. Bei berechtigter Teillieferung ist Audiotoxin berechtigt, dem Kunden diese anteilig monatlich in Rechnung zu stellen.
d. Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Kunde mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung von Audiotoxin sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Audiotoxin ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
a. Verzug tritt mit Zugang einer Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, ein, jedenfalls aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung.
b. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, ist Audiotoxin berechtigt, Leistungen bis zu einer vollständigen Zahlung einzustellen.
c. Für jede Mahnung von Audiotoxin wird eine Mahnpauschale in Höhe von € 40,00 fällig. Zudem berechnet Audiotoxin vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
a. Das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenforderungen / Gegenansprüchen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen / Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
b. Die Abtretung von Rechten und /oder die Übertragung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne die ausdrückliche Einwilligung von Audiotoxin ist ausgeschlossen. Davon unberührt ist die Abtretung von Rechten und / oder die Übertragung von Pflichten auf Unternehmen, die mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind.
c. Audiotoxin kann Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit Zustimmung des Kunden jederzeit auf Dritte übertragen.
a. Storniert der Kunde vor Beginn der vereinbarten Zeit den Auftrag, so hat er dieses schriftlich zu erklären. Der Zeitpunkt der Stornierung ist der Tag, an dem diese bei der Audiotoxin eingeht.
b. Stornogebühren
a. Unter Dry-Hire-Geschäften (alternativ: Equipment-Verleih) sind diejenigen Geschäfte zu verstehen, bei denen dem Kunden Material auf Tagesbasis vermietet wird. Audiotoxin stellt das beauftragte Material zum vereinbarten Datum zur Abholung bereit.
b. Sollte der Kunde mit Audiotoxin vereinbaren, dass die Mietgegenstände angeliefert und/oder abgeholt werden, so geschehen diese Transporte auf Kosten und Gefahr des Kunden. Den vereinbarte Anlieferungs- bzw. Abholort hat der Kunde für diesen Zweck zugänglich zu machen.
a. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übernahme durch den Kunden, spätestens jedoch mit dem Erreichen der Geschäftssitz von Audiotoxin.
Der Kunde haftet für die Geräte – insbesondere bei Abhandenkommen, Diebstahl, Transport- und Nutzungsschäden, mutwilliger Beschädigung, Beschädigung durch Dritte und höhere Gewalt, sowie bei Feuer und Wasserschäden – vom Zeitpunkt seiner Übernahme an bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rückgabe an Audiotoxin.
b. Der Kunde hat die Pflicht, während dieser Zeit auftretende Schäden sofort bei Audiotoxin anzuzeigen. Der Kunde haftet für Beschädigungen, Verlust und dergleichen bis zur Höhe des Neuwertes der gemieteten Geräte. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen von Audiotoxin. Reparatur Eingriffe des Kunden sind nur nach vorheriger und ausdrücklicher Zustimmung durch Audiotoxin und unter Verwendung von Original-Ersatzteilen zulässig.
a. Audiotoxin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Audiotoxin nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit Audiotoxin den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
b. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
c. An Audiotoxin übergebene Gegenstände und Materialien werden von Audiotoxin grundsätzlich nicht versichert. Für ausreichenden Versicherungsschutz hat der Kunde zu sorgen. Audiotoxin haftet für abhanden gekommene Gegenstände und Materialien des Kunden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
d. Die Haftung für die Wiederherstellung von vom Kunden angelieferter Daten wird der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, die auch bei regelmäßiger, unter Beachtung der üblichen Sorgfalt durchgeführten Datensicherung durch den Kunden verloren gegangen wären.
e. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung von Audiotoxin wirkt auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
a. Ansprüche des Kunden gegen Audiotoxin wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Abnahme des Vertragsgegenstandes an den Kunden bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Dritter Ansprüche wegen Rechtsmängeln gegenüber dem Kunden geltend macht oder der Kunde von dem Rechtsmangel erfährt.
b. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch Audiotoxin oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
a. Das Audiorohmaterial,Einzelspuren und alle Projektdateien einschließlich zugehöriger Assets sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum von Audiotoxin. Wünscht der Kunde eine Herausgabe dieser Daten, insbesondere von offenen Projektdaten, ist mit der Herausgabe keine Rechteübertragung verbunden, es sei denn, dies ist anders vereinbart. Die Kosten für den Transfer der Daten und den Datenträger trägt der Kunde. Alle von Audiotoxin für die Produktion erstellten Rohdaten sowie Rohdateien und Projektdateien werden von Audiotoxin mit angemessenem technischem Aufwand und ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Produktion, aufbewahrt.
b. Indikator für die Beendigung der Produktion ist eine finale Freigabe des Kunden oder eine öffentliche Verbreitung der durch Audiotoxin produzierten Daten. Eine öffentliche Verbreitung ist beispielsweise die Veröffentlichung der, durch Audiotoxin erstellten Audiodaten in Verbbindung mit einem Film im Internet. Eine Haftung für Datenverlust bei der Archivierung wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit übernommen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder bei Vertragsende vor Ablauf dieser Frist haftet Audiotoxin nicht mehr für jedweden Verlust des Rohmaterials.
a. Der Kunde sichert Audiotoxin zu, dass er über sämtliche erforderliche Nutzungsrechte für von ihm angelieferte Bild-, Ton- und Videomaterialien einschließlich der Rechte zur Bearbeitung und Weiterlizenzierung verfügt und räumt Audiotoxin die zur Bearbeitung und Verwertung des Werkes erforderlichen Nutzungsrechte mit Vertragsschluss ein.
b. Macht ein Dritter gegenüber Audiotoxin wegen einer vom Kunden gelieferten Leistung berechtigte Ansprüche aus Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend, übernimmt der Kunde auf seine Kosten die Vertretung für Audiotoxin in jedem gegen diese geführten Rechtstreite und stellt Audiotoxin hinsichtlich derartiger Ansprüche frei. Dies gilt allerdings nur dann, wenn Audiotoxin den Kunden über entsprechende Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtstreite unverzüglich in Kenntnis setzt und wenn der Kunde von solchen Ansprüchen unterrichtet wird, bevor Rechtsmängelansprüche verjährt sind.
a. Sofern Audiotoxin für den Kunden erbrachten Leistungen rechtlich, insbesondere urheberrechtlich geschützt sind, liegen sämtliche Nutzungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte grundsätzlich bei Audiotoxin, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen.
b. Der Kunde ist nicht berechtigt Kopien (auch auszugsweise) von Werken von Audiotoxin selber oder durch Dritte erstellen zu lassen. Öffentliche Aufführung, Verleih und Vermietung (auch unentgeltlich) sind, sofern von Audiotoxin nicht schriftlich genehmigt, untersagt.
c. Der Kunde räumt Audiotoxin das Recht ein, auf die Vertragserzeugnisse in geeigneter Weise auf seine Firma hinzuweisen und / oder mit diesen für die eigenen Leistungen zu werben – bspw. in einem „Showreel“, einem Zusammenschnitt der Erzeugnisse zur Veröffentlichung auf der Firmenhomepage, im Abspann des Vertragserzeugnisses (soweit branchenüblich).
d. Soweit dem Kunden von Audiotoxin ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für Leistungen eingeräumt worden ist oder Nutzungsberechtigungen aufgrund Kündigung enden, hat der Kunde nach Ablauf des Nutzungszeitraums alle Vervielfältigungsstücke, d.h. insbesondere Datenträger mit Werkdaten, Datenbanken und Dateien sowie alle evtl. vorhandenen schriftlichen Dokumentationen an Audiotoxin zurück zu geben oder zu vernichten und die Nutzung einzustellen. Der Kunde löscht ferner alle gespeicherten Werkdaten, Datenbanken und Dateien, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, von seinen Computersystemen.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Ebenso werden nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, Autorenkorrekturen oder aufgrund nicht fristgerechter Lieferung des Auftraggebers entstandene zusätzliche Arbeitsaufwände (soweit nicht im Kostenvoranschlag oder Angebot erwähnt) dem Auftraggeber berechnet.
a. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich nach Wahl von Audiotoxin auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür ist Audiotoxin eine angemessene Frist einzuräumen. Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Audiotoxin Mängelbeseitigungsarbeiten, Änderungen am Skript oder sonstige Veränderungen des gelieferten oder bearbeiteten Materials vorgenommen hat bzw. vornehmen ließ.
b. Sollten Mängel des gelieferten Materials entstehen, nachdem der Auftraggeber selbst von Audiotoxin zur Verfügung gestellte oder gelieferte Originaldateien verändert hat, erlischt der Gewährleistungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn die Änderungen keinen direkten Zusammenhang mit dem entstandenen Mangel erkennen lassen.
a. Die Parteien werden die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen wechselseitig anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen vertraulichen Informationen vertraulich behandeln und vor unberechtigtem Zugriff Dritter schützen. Über die vertraulichen Informationen ist insbesondere Stillschweigen zu bewahren, diese sind ausschließlich für die Durchführung der Zusammenarbeit und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.
Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.
b. „Vertrauliche Informationen“ sind insbesondere Informationen und Unterlagen aus der und über die Sphäre der jeweils anderen Partei, insbesondere solche über Geschäftsvorgänge wie z.B. Druckunterlagen, Layouts, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Filmmaterial, Bilder, Videos, Speichermedien, interaktive Produkte und / oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien. Darüber hinaus sind vertrauliche Informationen jeder Partei solche, die ihrer Natur nach als vertraulich erkennbar sind.
c. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt, veröffentlicht und / oder ausdrücklich zur Weitergabe freigegeben waren.
d. Werden Audiotoxin vertrauliche Informationen von dritter Seite bekannt gemacht, hat sie den Kunden hierüber schriftlich zu benachrichtigen. Audiotoxin wird solche Informationen nicht ohne Zustimmung des Kunden verwerten.
e. Soweit der Kunde Daten an Audiotoxin übermittelt, stellt der Kunde zuvor Sicherheitskopien hiervon her. Der Kunde übernimmt die alleinige Verantwortung – auch für Ansprüche Dritter – für von ihm an Audiotoxin überlassene Daten. Audiotoxin übernimmt keine Haftung für den Fall eines Datenverlustes. Der Transport geht insoweit zu Lasten des Kunden.
f. Audiotoxin gewährleistet die datenschutzrechtliche Sicherheit der eingestellten Daten und beachtet die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz in Deutschland, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung sowie das Bundesdatenschutzgesetz.
a. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Verträgen mit Audiotoxin ist der Sitz von Audiotoxin.
b. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen mit Audiotoxin ist München. Audiotoxin ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
c. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Audiotoxin und dem Kunden gilt, unabhängig vom rechtlichen Grund, das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
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